Das Veranlagungsverfahren wird von der Veranlagungsbehörde mit der Veranlagungsverfügung, mit der die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen), die Steuersätze und die Steuerbeträge festgesetzt werden, abgeschlossen (§ 191 Abs. 1 StG). Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt (§ 191 Abs. 2 StG). Mit der Veranlagung wird die definitive Schlussabrechnung zugestellt (§ 226 Abs. 1 StG). 4.2. Wie sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt, ist eine (teilweise) provisorische Steuerveranlagung im StG nicht vorgesehen.