Gemäss § 225 Abs. 1 StG wird für jede Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt. Die Höhe der provisorischen Rechnung ist in der Regel auf Grund der letzten rechtskräftigen Veranlagung und der wirtschaftlichen Entwicklung festzusetzen (§ 78 Abs. 1 StGV). Eine provisorische Rechnung kann abgeändert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie wesentlich vom definitiven Steuerbetrag abweicht (§ 78 Abs. 2 StGV). Das Veranlagungsverfahren wird von der Veranlagungsbehörde mit der Veranlagungsverfügung, mit der die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen), die Steuersätze und die Steuerbeträge festgesetzt werden, abgeschlossen (§ 191 Abs. 1 StG).