Die Rekurrenten sind dagegen der Ansicht, das StG kenne weder eine Teil-Veranlagung noch eine Veranlagung unter Vorbehalt. Das Vorgehen der Steuerkommission B. sei rechtlich daher nicht haltbar und unbeachtlich. Aus dem Umstand, dass auf den Hinweis auf dem Beiblatt nicht reagiert worden sei, könne keine Bindung abgeleitet werden (Rekurs). 4. 4.1. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 58 Abs. 1 StG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 58 Abs. 2 StG). Gemäss § 225 Abs. 1 StG wird für jede Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt.