Die Steuerkommission B. führt aus, die Rekurrenten hätten die Veranlagung unter Vorbehalt nicht innert der Frist von 30 Tagen gerügt. Es sei daher nach Treu und Glauben auf den Vorbehalt abzustellen. Dies gelte umso mehr, als es sich eindeutig um eine geldwerte Leistung handle (Einspracheentscheid). In der Vernehmlassung wird ergänzend ausgeführt, es sei in begründeten Einzelfällen, zur Verhinderung von mehrjährigen Verzögerungen bei Prüfungen von Unternehmen durch das Kantonale Steueramt, zulässig, Sofortveranlagungen unter Vorbehalt vorzunehmen.