de. In der Folge, nach einem erneuten Schreiben der Rekurrenten, wies die Steuerkommission B. die Einsprache ab, soweit damit die Aufhebung der Korrektur-Verfügungen verlangt wurde. 3. Umstritten ist, ob es zulässig ist, eine definitive Steuerveranlagung unter Vorbehalt einiger Punkte (teilweise provisorische Steuerveranlagung) zu eröffnen, und zu einem späteren Zeitpunkt - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen - eine in diesen Punkten korrigierte Steuerveranlagung vorzunehmen. Die Steuerkommission B. führt aus, die Rekurrenten hätten die Veranlagung unter Vorbehalt nicht innert der Frist von 30 Tagen gerügt.