nung feststeht, dass die Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen Person auch einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte bzw. sich dieser mangels Mitwirkung nicht beheben lässt (zum Ganzen: VGE vom 21. Oktober 2009 in Sachen R.G. [WBE.2009.111], mit Hinweisen). 3.4. Der Rekurrent hat unbestritten trotz Mahnung die Steuererklärung 2012 nicht eingereicht. Daraufhin hat die Steuerkommission B. zu Recht den Lohnausweis 2012 des Rekurrenten direkt bei der Arbeitgeberin einverlangt und auch erhalten. In der Veranlagungsver- 2014 Abteilung Steuern 367