2014 Abteilung Steuern 365 73 Ermessensveranlagung; Untersuchungsnotstand (§ 191 Abs. 3 StG) Muss keine Einkommensposition nach Ermessen festgesetzt werden, ob- wohl die steuerpflichtige Person keine Steuererklärung eingereicht hat, liegt kein Untersuchungsnotstand vor. Bei der Veranlagung handelt es sich nicht um eine Ermessensveranlagung. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Juni 2014 in Sachen M.P. (3-RV.2013.215). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Rekurrent wurde von der Steuerkommission B. mit der "Definitive[n] Steuerveranlagung – Ermessensveranlagung" zu ei- nem steuerbaren Einkommen von CHF 99'900.00 veranlagt. In der "Abweichungsbegründung 2012" wurde dazu ausgeführt: "Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 191 des Steuergesetzes wegen Nichteinreichung der Steuererklärung." 3.2. Nach § 190 Abs. 1 StG prüft die Steuerbehörde die Steuererklä- rung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat die steu- erpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter- lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Dabei können Erfah- rungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuer- pflichtigen Person berücksichtigt werden (§ 191 Abs. 3 StG). 3.3. 3.3.1. Entgegen der Gesetzesformulierung, die auf zwei Tatbestands- varianten hindeutet (Verletzung von Verfahrenspflichten, Fehlen zu- 366 Spezialverwaltungsgericht 2014 verlässiger Unterlagen), setzen die angeführten Bestimmungen für eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen stets einen Unter- suchungsnotstand voraus (VGE vom 21. Oktober 2009 in Sachen R.G. [WBE.2009.111] = AGVE 2009 S. 129; Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 191 StG N 14; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [StHG], Band I/1, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 46 StHG N 29; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [DBG], Band I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 130 DBG N 30; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: ASA 75 S. 196). 3.3.2. Das Erfordernis eines Untersuchungsnotstandes hat zum einen zur Folge, dass - ungeachtet der Verletzung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person - keine Ermessensveranlagung vorzunehmen ist, wenn die Verfahrenspflichtverletzung keinen Untersuchungsnotstand bewirkt. Eine andere Folge des Erfordernisses des Untersuchungsnot- stands besteht darin, dass die Steuerbehörden, bevor sie zu einer Ermessensveranlagung Zuflucht nehmen dürfen, die ihnen zur Verfü- gung stehenden Untersuchungsmittel ausschöpfen müssen. Insbeson- dere können sie im Fall der Einreichung unvollständiger Steuererklä- rungen oder fehlender Unterlagen nicht ohne weiteres zu einer Ermessensveranlagung schreiten, sondern müssen den Steuerpflichti- gen zunächst auffordern, die festgestellten Mängel zu beheben und, sofern dieser der Aufforderung nicht nachkommt, zur Einhaltung seiner Verfahrenspflichten mahnen, da erst nach erfolgloser Mah- nung feststeht, dass die Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflich- tigen Person auch einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte bzw. sich dieser mangels Mitwirkung nicht beheben lässt (zum Ganzen: VGE vom 21. Oktober 2009 in Sachen R.G. [WBE.2009.111], mit Hinweisen). 3.4. Der Rekurrent hat unbestritten trotz Mahnung die Steuererklä- rung 2012 nicht eingereicht. Daraufhin hat die Steuerkommission B. zu Recht den Lohnausweis 2012 des Rekurrenten direkt bei der Arbeitgeberin einverlangt und auch erhalten. In der Veranlagungsver- 2014 Abteilung Steuern 367 fügung wurden die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entsprechend dem Lohnausweis auf CHF 111'751.00 festgesetzt. Weitere Einkünfte wurden nicht erfasst. Insbesondere hat die Steuer- kommission B. in Beachtung der Steuerveranlagung 2011 (die auf der eingereichten Steuererklärung 2011 basierte) den Wertschriften- ertrag auf null Franken festgesetzt. Bei den Abzügen wurden die Berufsauslagen (Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes) von CHF 3'353.00, der Pauschalbetrag für Versicherungsprämien von CHF 2'000.00 und ein Kinderabzug von CHF 6'400.00 berücksichtigt. Die Nichteinreichung der Steuererklärung 2012 hatte damit in Bezug auf die einkommensbegründenden Faktoren keine Auswir- kung, weshalb nicht von einem Untersuchungsnotstand auszugehen ist. Der Umstand, dass gewisse Abzüge mangels Einreichung der Steuererklärung nicht gewährt wurden, führt nicht zu einer Qualifi- kation der Veranlagung als Ermessensveranlagung im Sinne von § 191 Abs. 3 StG. Damit handelt es sich bei der Steuerveranlagung 2012 vom 22. Oktober 2013 entgegen deren Bezeichnung um eine ordentliche Veranlagung gemäss § 191 Abs. 1 StG und nicht um eine Ermessensveranlagung. 74 Forderungsverzicht; Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen; Auslegung von Gesetzesbestimmungen (§ 44 StG) Der auf aufgelaufene Mietzinse gewährte Forderungsverzicht stellt keine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen dar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Juni 2014 in Sachen A.S. (3-RV.2014.22). Aus den Erwägungen