DBG]; Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung elterlichen Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern") vom 20. Januar 2000 getroffene Regelung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass, wenn sich ein Kind in der alternierenden Obhut beider Elternteile befindet und keine Beiträge von einem Elternteil an den andern für den Unterhalt des Kindes fliessen oder wenn die Beiträge beider Elternteile gleich hoch sind, das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium ist. Der Sozialabzug für Kinder (Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG) und der Tarif gemäss Art.