3.2. Gemäss den Angaben der Rekurrentin betreuen und finanzieren sie und M.A. ihre beiden gemeinsamen Kinder exakt je zur Hälfte. Die Rekurrentin ist daher der Auffassung, dass auch sie, und nicht nur M.A., Anspruch auf die Gewährung des Tarifs B hat. 3.3. 3.3.1. Das Steuerrekursgericht hat in einem Fall, in welchem die Eltern nach der Scheidung in unmittelbarer Nähe voneinander je in einer eigenen Wohnung lebten und die beiden gemeinsamen Kinder sich etwa gleich viel bei ihrem Vater und ihrer Mutter aufhielten, beiden Elternteilen den Tarif B gewährt (AGVE 2000 S. 401 ff.