a gewährt wird, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens (Tarif B) anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG in der Fassung gemäss Gesetz vom 22. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007). Erfüllen bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Steuerpflicht beide Elternteile die Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 des Gesetzes, wird der Tarif B demjenigen Elternteil gewährt, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält (§ 29 Abs. 2 StGV). 3.2. Gemäss den Angaben der Rekurrentin betreuen und finanzieren sie und M.A. ihre beiden gemeinsamen Kinder exakt je zur Hälfte.