währt werden könne. Der Tarif B werde demjenigen Elternteil gewährt, welcher mehr verdiene. Das sei vorliegend M.A. 3. 3.1. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens (Tarif B) anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG in der Fassung gemäss Gesetz vom 22. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007).