Die Rekurrentin und M.A. lebten nach der Trennung in der selben Liegenschaft (vgl. Einspracheentscheid, S. 1), währenddem der Wohnort heute ein "Steinwurf voneinander entfernt" ist (Rekurs, S. 2). Die Rekurrentin beantragt, es sei ihr nachträglich die Hälfte der Kinderabzüge (Replik) sowie der Tarif B zu gewähren (Rekurs und Replik). 2.2. Die Vorinstanz veranlagte die Rekurrentin unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss dem Tarif A, weil der Tarif B in jedem Fall nur einem Elternteil ge- 346 Spezialverwaltungsgericht 2014