2. 2.1. Die Rekurrentin hat sich per 1. Januar 2011 von ihrem Ehemann M.A. getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder C. (geb. 25.2.04) und M. (geb. 25.2.05) betreuen sie gemäss ihren Angaben gemeinsam je zur Hälfte. C. ist bei M.A. angemeldet, M. bei der Rekurrentin. Auch die Kosten sowie die Kinderzulagen werden je hälftig geteilt (Rekurs, S. 1). Die Rekurrentin und M.A. lebten nach der Trennung in der selben Liegenschaft (vgl. Einspracheentscheid, S. 1), währenddem der Wohnort heute ein "Steinwurf voneinander entfernt" ist (Rekurs, S. 2).