2014 Abteilung Steuern 345 I. Abteilung Steuern 67 Einkommenssteuertarif B; getrennte Eltern (§ 43 Abs. 2 StG, § 29 Abs. 2 StGV) Bei getrennten Eltern, die ihre gemeinsamen Kinder je zur Hälfte betreu- en und finanzieren, wird der Tarif B (nur) dem besser verdienenden Elternteil gewährt (Änderung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Januar 2014 in Sachen N.H.A. (3-RV.2013.187). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin hat sich per 1. Januar 2011 von ihrem Ehemann M.A. getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder C. (geb. 25.2.04) und M. (geb. 25.2.05) betreuen sie gemäss ihren Angaben gemein- sam je zur Hälfte. C. ist bei M.A. angemeldet, M. bei der Rekurren- tin. Auch die Kosten sowie die Kinderzulagen werden je hälftig geteilt (Rekurs, S. 1). Die Rekurrentin und M.A. lebten nach der Trennung in der selben Liegenschaft (vgl. Einspracheentscheid, S. 1), währenddem der Wohnort heute ein "Steinwurf voneinander entfernt" ist (Rekurs, S. 2). Die Rekurrentin beantragt, es sei ihr nachträglich die Hälfte der Kinderabzüge (Replik) sowie der Tarif B zu gewähren (Rekurs und Replik). 2.2. Die Vorinstanz veranlagte die Rekurrentin unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss dem Tarif A, weil der Tarif B in jedem Fall nur einem Elternteil ge- 346 Spezialverwaltungsgericht 2014 währt werden könne. Der Tarif B werde demjenigen Elternteil ge- währt, welcher mehr verdiene. Das sei vorliegend M.A. 3. 3.1. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens (Tarif B) anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG in der Fassung gemäss Gesetz vom 22. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007). Erfüllen bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Steuerpflicht beide Elternteile die Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 des Gesetzes, wird der Tarif B demjenigen Elternteil gewährt, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält (§ 29 Abs. 2 StGV). 3.2. Gemäss den Angaben der Rekurrentin betreuen und finanzieren sie und M.A. ihre beiden gemeinsamen Kinder exakt je zur Hälfte. Die Rekurrentin ist daher der Auffassung, dass auch sie, und nicht nur M.A., Anspruch auf die Gewährung des Tarifs B hat. 3.3. 3.3.1. Das Steuerrekursgericht hat in einem Fall, in welchem die Eltern nach der Scheidung in unmittelbarer Nähe voneinander je in einer eigenen Wohnung lebten und die beiden gemeinsamen Kinder sich etwa gleich viel bei ihrem Vater und ihrer Mutter aufhielten, beiden Elternteilen den Tarif B gewährt (AGVE 2000 S. 401 ff. in Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht entschieden, dass der Tarif für Ehepaare nicht beiden Ehegatten gewährt werden darf, wenn sie getrennt oder geschieden sind (BGE 131 II 553 = Pra 95 [2006] Nr. 78 = StR 2005 S. 767 ff. = ASA 75 S. 224 ff.). Diese Beurteilung betrifft die direkte Bundessteuer, lässt sich aber ohne weiteres auf die vorliegend anwendbaren Kantons- und Gemeinde- 2014 Abteilung Steuern 347 steuern übertragen, weil die Regelung von Art. 214 Abs. 2 (Tarif für Ehepaare) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) mit § 43 Abs. 2 StG inhaltlich über- einstimmt (vgl. RGE vom 23. Oktober 2008 in Sachen P.M.) und das System der Ehegattenbesteuerung in beiden Rechtsgebieten das gleiche ist. Da das Bundesgericht trotz teilweise anders lautenden Lehrmei- nungen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 36 DBG N 16; ASA 76 S. 15 f.) mit dem Entscheid vom 4. September 2007 (= 133 II 305) das Verbot der doppelten Anwen- dung des Tarifs für Ehepaare bei geschiedenen Eltern ausdrücklich bestätigt hat, kann das Spezialverwaltungsgericht an seiner bisheri- gen Rechtsprechung nicht festhalten. 3.3.2. Das Bundesgericht erwähnt in seinem Entscheid 133 II 305 die im Kreisschreiben Nr. 7 ("Familienbesteuerung nach dem Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer [DBG]; Übertragung der gemein- samen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemein- same Ausübung elterlichen Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern") vom 20. Januar 2000 getroffene Regelung der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung, dass, wenn sich ein Kind in der alter- nierenden Obhut beider Elternteile befindet und keine Beiträge von einem Elternteil an den andern für den Unterhalt des Kindes fliessen oder wenn die Beiträge beider Elternteile gleich hoch sind, das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium ist. Der Sozialabzug für Kinder (Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG) und der Ta- rif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG werden somit jenem Elternteil ge- währt, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung auf sich nimmt; wenn beide Eltern in gleichem Mass die tatsächliche Betreuung auf sich nehmen, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium (Ziff. 7.3). Das Bundesgericht bezeichnet die Lösung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach bei alternierender Obhut zu gleichen Anteilen der Sozialabzug für Kinder und der gesetzlich daran gebundene Versicherungsabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt wird und dieser, sofern er mit dem Kind im gleichen Haushalt zusammenlebt, 348 Spezialverwaltungsgericht 2014 Anspruch auf den Tarif für Ehepaare hat, als zweckmässig (133 II 305 ff., Erw. 8.5 f.). Auch gemäss dem Kreisschreiben Nr. 30 ("Ehepaar- und Fami- lienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG]") der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. De- zember 2010 erhält bei getrennten, geschiedenen oder unverhei- rateten Eltern (zwei Haushalte) mit gemeinsamem minderjährigem Kind bei alternierender Obhut derjenige Elternteil, der zur Haupt- sache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, den Elterntarif. Dabei ist davon auszugehen, dass dies derjenige mit dem höheren Einkom- men ist. Der andere Elternteil wird zum Grundtarif besteuert (…). Die Vorinstanz hat dem besser verdienenden M.A. den Tarif B gewährt. Dies erweist sich aufgrund der obigen Ausführungen als sachgerecht. 68 Definitive Steuerveranlagung; Veranlagung unter Vorbehalt (§ 191 Abs. 1 StG) - Es ist nicht zulässig, eine definitive Steuerveranlagung unter Vorbe- halt einiger Punkte (teilweise provisorische Steuerveranlagung) zu eröffnen, und zu einem späteren Zeitpunkt - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - eine in diesen Punkten korrigierte Steuerveran- lagung vorzunehmen. - Die "Veranlagung unter Vorbehalt" wurde als "ordentliche Steuer- veranlagung" bezeichnet und das Wort "provisorisch" weder an prominenter Stelle noch hervorgehoben verwendet. Daher sind die Pflichtigen nicht darauf zu behaften, dass sie sich nicht gegen das Vorgehen gewehrt haben. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Februar 2014 in Sachen S. + I.S. (3-RV.2013.36).