Eine Verweigerung des Abzuges des Aufwandüberschusses mit der Begründung, es handle sich um einen Dauerverlustbetrieb, ist in diesem Fall nicht möglich, da es sich eben gerade nicht mehr um einen Betrieb, sondern "nur" noch um die im Geschäftsvermögen verbliebene Liegenschaft handelt. Das Vorgehen der Steuerkommission T., lediglich den Eigenmietwert von CHF 7'790.00 durch einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 7'790.00 zu kompensieren, erweist sich damit als nicht korrekt. 2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 439 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht