Aufgrund der Qualifikation der Tätigkeit als Liebhaberei ist bei diesen Kosten zu prüfen, in welchem Umfang es sich um Aufwand der Einnahmen der Liegenschaft des Geschäftsvermögens, also des Eigenmietwertes und allfälliger Mietzinsen, handelt. Eine Verweigerung des Abzuges des Aufwandüberschusses mit der Begründung, es handle sich um einen Dauerverlustbetrieb, ist in diesem Fall nicht möglich, da es sich eben gerade nicht mehr um einen Betrieb, sondern "nur" noch um die im Geschäftsvermögen verbliebene Liegenschaft handelt.