Entgegen der Ansicht der Steuerkommission T. bzw. des Landwirtschaftsexperten des Kantonalen Steueramtes ist bei einem Verbleib der Liegenschaft im Geschäftsvermögen gestützt auf einen Revers die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Qualifikation der Tätigkeit als Liebhaberei ist bei diesen Kosten zu prüfen, in welchem Umfang es sich um Aufwand der Einnahmen der Liegenschaft des Geschäftsvermögens, also des Eigenmietwertes und allfälliger Mietzinsen, handelt.