4.5. 4.5.1. Bereits an dieser Stelle kann darauf hingewiesen werden, dass unabhängig von der Qualifikation der Liegenschaft deren Eigenmietwert gestützt auf § 30 Abs. 1 lit. b StG zu versteuern ist. 4.5.2. Zudem sind - je nach Qualifikation der Liegenschaft als Privatoder Geschäftsvermögen - die für die Liegenschaft bezahlten Schuldzinsen und die Liegenschaftsunterhaltskosten entweder gestützt auf § 39 StG und 40 StG (bei Privatvermögen) oder gestützt auf § 36 StG (bei Geschäftsvermögen; vgl. zur Festsetzung der Liegenschaftsunterhaltskosten bei Geschäftsliegenschaften: RGE vom 17. Dezember 2009 in Sachen H. + H.S.) zum Abzug zuzulassen.