Dagegen wurde in der Abweichungsbegründung zur Steuerveranlagung 2011 - zu Unrecht - direkt festgehalten: "Die Liegenschaft befindet sich weiterhin im Geschäftsvermögen". Es obliegt nicht der Steuerkommission T., die Beibehaltung der Liegenschaft im Geschäftsvermögen festzustellen. Vielmehr sind die Rekurrenten aufzufordern, sich zur Qualifikation der Liegenschaft eindeutig zu äussern bzw. gegebenenfalls einen Revers zu unterzeichnen. In der Folge ist entweder über die Privatentnahme abzurechnen oder nicht. 4.4. Es ist nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichtes, diese Untersuchungen erstinstanzlich vorzunehmen.