Eine ausdrückliche Überführungserklärung ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Zu beachten ist jedoch das Recht der Rekurrenten, die Beibehaltung des Geschäftsvermögens mittels Revers zu erklären (§ 23 StG; RGE vom 24. Mai 2007 in Sachen H.M.). 4.3. In der Abweichungsbegründung zur Steuerveranlagung 2010 hat die Steuerkommission T. noch korrekt ausgeführt, dass bei einer "Qualifikation als Dauerverlustbetrieb (…) davon ausgegangen (wird), dass die Liegenschaft ins Privatvermögen überführt wird. Ein Verbleib im Geschäftsvermögen muss verlangt werden". Dagegen wurde in der Abweichungsbegründung zur Steuerveranlagung 2011 - zu Unrecht - direkt festgehalten: