Die Steuerkommission T. hat damit zu Recht den Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassen. 4. 4.1. Zu prüfen sind die weiteren Folgen der Qualifikation des Landwirtschaftsbetriebes als Liebhaberei. 4.2. Mit dieser Qualifikation auf den 1. Januar 2011 wird ein mit einer Geschäftsaufgabe vergleichbarer Sachverhalt gesetzt. Damit ist grundsätzlich das Geschäfts- in das Privatvermögen zu überführen und steuerlich darüber abzurechnen (RGE vom 22. Oktober 2009 in Sachen B. + M.B.; RGE vom 24. Mai 2007 in Sachen H.M.). Eine ausdrückliche Überführungserklärung ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.