2013 Abteilung Steuern 435 standen waren, hätten sie sogleich das ordentliche Rechtmittel (Einsprache) erheben müssen. Nachdem sie zudem bereits im Kanton Solothurn Einsprache erhoben hatten, hätte das Verfassen und Einreichen einer Einsprache gegen die (aargauische) Veranlagung bei geradezu deckungsgleicher Sachlage keines grossen Aufwands bedurft. Dass die Rekurrenten dies - im Zweifel - nicht sicherheitshalber vorkehrten, obwohl eine Sachlage von gewisser Tragweite für sie in Frage stand, ist nicht nachvollziehbar.