standen waren, hätten sie sogleich das ordentliche Rechtmittel (Einsprache) erheben müssen. Nachdem sie zudem bereits im Kanton Solothurn Einsprache erhoben hatten, hätte das Verfassen und Einreichen einer Einsprache gegen die (aargauische) Veranlagung bei geradezu deckungsgleicher Sachlage keines grossen Aufwands bedurft. Dass die Rekurrenten dies - im Zweifel - nicht sicherheitshalber vorkehrten, obwohl eine Sachlage von gewisser Tragweite für sie in Frage stand, ist nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten können demnach nach verpasster Einsprachefrist aus dem für sie unglücklichen Ablauf der Ereignisse nichts zu ihren Gunsten ableiten.