Auf den ersten Blick stossend wirkt allerdings der Umstand, dass die Steuerkommission X. für die (aargauische) Veranlagung ohne eingehende Untersuchungshandlungen auf die (solothurnische) Veranlagung abstellte (siehe oben Erw. 3.2.1.) und letztere im Nachhinein zugunsten der Rekurrenten abgeändert wurde. Da die Rekurrenten nach ihren Ausführungen indessen bereits bei Erlass der (aargauischen) Veranlagung erkannten, dass sie mit dieser nicht einver- 2013 Abteilung Steuern 435