Im Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn die gegen die (solothurnische) Veranlagung erhobene Einsprache nicht an das Gemeindesteueramt X. weitergeleitet hat, ist nach dem im Kanton Aargau geltenden Recht damit kein Verfahrensfehler zu erblicken. Der Umstand, dass die Einsprache im Kanton Solothurn nicht weitergeleitet wurde, stellt damit betreffend das vorliegende Verfahren keinen gültigen Hinderungsgrund dar. (…) 3.5.4. Auf den ersten Blick stossend wirkt allerdings der Umstand, dass die Steuerkommission X. für die (aargauische) Veranlagung ohne eingehende Untersuchungshandlungen auf die (solothurnische) Veranlagung abstellte (siehe oben Erw.