3.4.2. Gemäss § 171 Abs. 1, 2. Satz StG und Art. 39 Abs. 2 StHG hat die Veranlagungsbehörde bei Steuerpflicht einer Person in mehreren Kantonen die Steuerbehörden des andern Kantons von der Steuererklärung und von der Veranlagung Kenntnis zu geben. Demnach ist ein automatischer Austausch zwischen den Steuerbehörden verschiedener Kantone gesetzlich auf die Steuererklärung und Veranlagung beschränkt. Im Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn die gegen die (solothurnische) Veranlagung erhobene Einsprache nicht an das Gemeindesteueramt X. weitergeleitet hat, ist nach dem im Kanton Aargau geltenden Recht damit kein Verfahrensfehler zu erblicken.