Daraus hätten sie geschlossen, dass sich auch die Rechtsmittelfrist im Verfahren beim Gemeindesteueramt X. „automatisch verlängert“ (undatierte Stellungnahme der Rekurrenten im Einspracheverfahren). Da die Rekurrenten im Kanton Solothurn Einsprache gegen die (solothurnische) Veranlagung eingereicht hätten, seien sie davon ausgegangen, dass die Behörden (des Kantons Solothurn) die Einsprache direkt an das Gemeindesteueramt X. weiterleiten würden (Rekurs). 3.4.2. Gemäss § 171 Abs. 1, 2. Satz StG und Art.