Ein offensichtlicher Fehler liegt damit nicht vor. Sollten dennoch weitere Abklärungen erforderlich gewesen, jedoch nicht durchgeführt worden sein, hätte dies aufgrund der umfassenden Kognition und Untersuchungspflicht (§ 194 Abs. 1 StG) im ordentlichen Einspracheverfahren korrigiert werden können. Eine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung kann demnach vorliegend nicht festgestellt werden. Durch die Nichtanfechtung der (aargauischen) Veranlagung ist diese vielmehr rechtsgültig geworden. 3.3.