AGVE 2000 S. 159; Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2006, Vorbemerkungen zu §§ 243-259 N 46). 3.2.3. Ein schwerwiegender Mangel ist vorliegend nicht erkennbar. Der Steuerkommission X. lag die Selbstdeklaration der Rekurrenten vor, was ihr grundsätzlich die Überprüfung der (solothurnischen) Veranlagung vor Erlass der (aargauischen) Veranlagung ohne weitere Abklärungen ermöglichte. Ein offensichtlicher Fehler liegt damit nicht vor.