Bei Verfahrensfehlern stellt sich regelmässig die Frage nach der Nichtigkeit einer Verfügung, was deren absolute Unwirksamkeit bedeutet. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen und jederzeit zu berücksichtigen, weshalb zuerst auf diesen Punkt einzugehen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, N 947 ff.). 3.2.2. Das Bundesgericht hat hierzu in Bestätigung der langjährigen Rechtsprechung folgendes festgehalten (BGE 137 II 273, E. 3.1, mit Hinweisen): 2013 Abteilung Steuern 433