86 Untersuchungsgrundsatz; Verspätet erhobene Einsprache; Amtshilfe (§ 179 Abs. 1 StG, § 190 Abs. 1 StG, § 187 Abs. 2 StG, § 171 Abs. 1 StG) Das unbesehene Abstützen auf die Veranlagung in einem Zweitkanton stellt allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, was vorliegend zur Anfechtbarkeit der Veranlagung führt. Verspätet erhobene Einsprache. Die Nichtweiterleitung einer in einem anderen Kanton erhobene Einsprache an die Aargauer Steuerbehörden stellt keinen Hinderungsgrund dar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2013 in Sachen S. + A.N. (3-RV.2013.108).