432 Spezialverwaltungsgericht 2013 dienten (vgl. VGE vom 6. März 2009 in Sachen P.J. [WBE.2008.118]). Die Kosten sind damit zum Abzug zuzulassen. 86 Untersuchungsgrundsatz; Verspätet erhobene Einsprache; Amtshilfe (§ 179 Abs. 1 StG, § 190 Abs. 1 StG, § 187 Abs. 2 StG, § 171 Abs. 1 StG) Das unbesehene Abstützen auf die Veranlagung in einem Zweitkanton stellt allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, was vorlie- gend zur Anfechtbarkeit der Veranlagung führt. Verspätet erhobene Ein- sprache. Die Nichtweiterleitung einer in einem anderen Kanton erhobene Einsprache an die Aargauer Steuerbehörden stellt keinen Hinderungs- grund dar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2013 in Sachen S. + A.N. (3-RV.2013.108). Aus den Erwägungen 3.2. 3.2.1. Wie aus den vorliegenden Akten abzulesen ist, hat die Steuer- kommission X. beim Erlass der (aargauischen) Veranlagung vollstän- dig auf die Veranlagung des Kantons Solothurn abgestellt. Damit ist zu untersuchen, ob der Untersuchungsgrundsatz nach § 179 Abs. 1 Satz 1 StG und § 190 Abs. 1 StG (und damit des Anspruch auf recht- liches Gehör) verletzt wurde. Bei Verfahrensfehlern stellt sich regel- mässig die Frage nach der Nichtigkeit einer Verfügung, was deren absolute Unwirksamkeit bedeutet. Die Nichtigkeit ist von Amtes we- gen und jederzeit zu berücksichtigen, weshalb zuerst auf diesen Punkt einzugehen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gal- len 2010, N 947 ff.). 3.2.2. Das Bundesgericht hat hierzu in Bestätigung der langjährigen Rechtsprechung folgendes festgehalten (BGE 137 II 273, E. 3.1, mit Hinweisen): 2013 Abteilung Steuern 433 „Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtig- keit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.“ Bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs gelten dieselben Grundsätze (vgl. VGE vom 28. September 2005 in Sachen A.S. [WBE.2005.191]; AGVE 2000 S. 159; Kommentar zum harmonisier- ten Zürcher Steuergesetz, Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kauf- mann/Hans Ulrich Meuter [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2006, Vorbe- merkungen zu §§ 243-259 N 46). 3.2.3. Ein schwerwiegender Mangel ist vorliegend nicht erkennbar. Der Steuerkommission X. lag die Selbstdeklaration der Rekurrenten vor, was ihr grundsätzlich die Überprüfung der (solothurnischen) Veranlagung vor Erlass der (aargauischen) Veranlagung ohne weitere Abklärungen ermöglichte. Ein offensichtlicher Fehler liegt damit nicht vor. Sollten dennoch weitere Abklärungen erforderlich gewe- sen, jedoch nicht durchgeführt worden sein, hätte dies aufgrund der umfassenden Kognition und Untersuchungspflicht (§ 194 Abs. 1 StG) im ordentlichen Einspracheverfahren korrigiert werden können. Eine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung kann demnach vorlie- gend nicht festgestellt werden. Durch die Nichtanfechtung der (aar- gauischen) Veranlagung ist diese vielmehr rechtsgültig geworden. 3.3. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einrei- chung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird (§ 187 Abs. 2 StG). (…) 434 Spezialverwaltungsgericht 2013 3.4. 3.4.1. Die Rekurrenten machen zunächst geltend, sie seien nach Ein- spracheerhebung gegen die (solothurnische) Veranlagung im Ju- ni 2012 von den Steuerbehörden (des Kantons Solothurn) informiert worden, dass ihre Unterlagen genau überprüft würden. Daraus hätten sie geschlossen, dass sich auch die Rechtsmittelfrist im Verfahren beim Gemeindesteueramt X. „automatisch verlängert“ (undatierte Stellungnahme der Rekurrenten im Einspracheverfahren). Da die Re- kurrenten im Kanton Solothurn Einsprache gegen die (solothur- nische) Veranlagung eingereicht hätten, seien sie davon ausgegan- gen, dass die Behörden (des Kantons Solothurn) die Einsprache di- rekt an das Gemeindesteueramt X. weiterleiten würden (Rekurs). 3.4.2. Gemäss § 171 Abs. 1, 2. Satz StG und Art. 39 Abs. 2 StHG hat die Veranlagungsbehörde bei Steuerpflicht einer Person in mehreren Kantonen die Steuerbehörden des andern Kantons von der Steuerer- klärung und von der Veranlagung Kenntnis zu geben. Demnach ist ein automatischer Austausch zwischen den Steuerbehörden verschie- dener Kantone gesetzlich auf die Steuererklärung und Veranlagung beschränkt. Im Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn die gegen die (solothurnische) Veranlagung erhobene Ein- sprache nicht an das Gemeindesteueramt X. weitergeleitet hat, ist nach dem im Kanton Aargau geltenden Recht damit kein Verfahrens- fehler zu erblicken. Der Umstand, dass die Einsprache im Kanton Solothurn nicht weitergeleitet wurde, stellt damit betreffend das vor- liegende Verfahren keinen gültigen Hinderungsgrund dar. (…) 3.5.4. Auf den ersten Blick stossend wirkt allerdings der Umstand, dass die Steuerkommission X. für die (aargauische) Veranlagung oh- ne eingehende Untersuchungshandlungen auf die (solothurnische) Veranlagung abstellte (siehe oben Erw. 3.2.1.) und letztere im Nach- hinein zugunsten der Rekurrenten abgeändert wurde. Da die Rekur- renten nach ihren Ausführungen indessen bereits bei Erlass der (aar- gauischen) Veranlagung erkannten, dass sie mit dieser nicht einver- 2013 Abteilung Steuern 435 standen waren, hätten sie sogleich das ordentliche Rechtmittel (Ein- sprache) erheben müssen. Nachdem sie zudem bereits im Kanton So- lothurn Einsprache erhoben hatten, hätte das Verfassen und Einrei- chen einer Einsprache gegen die (aargauische) Veranlagung bei gera- dezu deckungsgleicher Sachlage keines grossen Aufwands bedurft. Dass die Rekurrenten dies - im Zweifel - nicht sicherheitshalber vor- kehrten, obwohl eine Sachlage von gewisser Tragweite für sie in Frage stand, ist nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten können dem- nach nach verpasster Einsprachefrist aus dem für sie unglücklichen Ablauf der Ereignisse nichts zu ihren Gunsten ableiten. 87 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Dauerverlustbetrieb; Revers (§ 23 Abs. 1 StG) Wird ein Landwirtschaftsbetrieb als Dauerverlustbetrieb qualifiziert, kann die steuerpflichtige Person die Beibehaltung des Geschäftsvermö- gens mittels Revers erklären. Verbleibt eine Liegenschaft nach der Geschäftsaufgabe im Geschäftsver- mögen, können die Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten wei- terhin abgezogen werden, selbst wenn sie höher sind als der Ertrag. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2013 in Sachen U. + A.W. (3-RV.2013.117). Aus den Erwägungen 3.2. Die Rekurrenten bestreiten im Grundsatz nicht, dass seit dem Jahr 2001 jedes Jahr ein Verlust aus dem Landwirtschaftsbetrieb resultierte, der zwischen CHF 1'222.00 und CHF 118'228.00 lag (ein- zig im Jahr 2007 konnte ein Gewinn von CHF 200.00 erzielt wer- den). Damit liegt, wie die Steuerkommission T. korrekt ausführt, ein sogenannter Dauerverlustbetrieb vor, und die Tätigkeit ist als Liebha- berei zu qualifizieren. (…)