Dass die Auszahlung der Dividende 2008 Ende 2009 aufgrund eines gültigen Generalversammlungsbeschlusses im Jahr 2009 erfolgt wäre, haben die Rekurrenten zu Recht nicht behauptet. Auch bei einer Aktiengesellschaft, welche in Händen eines einzigen Aktionärs liegt, ist für die Dividendenausschüttung ein Generalversammlungsbeschluss erforderlich. Ausschüttungsbeschlüsse, die nicht durch die Generalversammlung gefasst werden (so etwa unprotokollierte "Geheimbeschlüsse") sind auch in diesen Fällen nichtig (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 12 N 530 f.).