StG zu versteuerndes Einkommen dar. § 8 Abs. 2 StGV schreibt dabei vor, dass die Besteuerung von Dividenden im Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hat. Da der Anspruch des Aktionärs auf die Dividende mit dem Beschluss der Generalversammlung entsteht (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR), gelten Dividenden in diesem Zeitpunkt als realisiert und sind dann als Vermögensertrag zu versteuern (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 29 StG N 41). (…) 4.3.4. Die genannten die Generalversammlung zum Geschäftsjahr 2008 betreffenden Dokumente weisen damit widersprüchliche Datierungen auf.