358 Spezialverwaltungsgericht 2014 Umziehen, Hände waschen (...) 6 Minuten Fahrten über Mittag (...)12 Minuten Damit verbleiben der Rekurrentin zu Hause höchstens 42 Minuten. Diese Dauer ist für die Zubereitung und Einnahme des Mittagessens selbst im Lichte der gegenüber der Praxis des Spezialverwaltungs- gerichts strengeren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr als zumutbar zu betrachten. So anerkennt denn auch die Steuerkommission L., dass der Re- kurrentin vom Januar – April 2011, während der Zeit als (auch) der Rekurrent noch gearbeitet hatte, die Heimkehr über Mittag nicht zumutbar war (…). Fraglich ist, wie es sich für den Zeitraum von Mai – Dezember 2011, als der Rekurrent arbeitslos war, verhält. 4.2.4.2. Das Spezialverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Auf- enthaltsdauer zu Hause von 42 Minuten auch dann nicht ausreichend ist, wenn das Mittagessen nicht selber zubereitet werden muss (...). Es kann daher offen bleiben, ob der Rekurrent für die Bereitstellung des Essens hätte besorgt sein können bzw. müssen. 4.2.4.3. Der Rekurrentin war damit im Jahr 2011 eine Heimkehr über Mittag nicht zumutbar. 70 Vermögensertrag; Dividende; Zeitpunkt der Besteuerung (§ 29 Abs. 1 lit. c StG, § 8 Abs. 2 StGV) Eine Dividende wird mit dem entsprechenden Generalversammlungsbe- schluss der AG fällig und ist in diesem Zeitpunkt zu versteuern. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Februar 2014 in Sachen R + M.K. (3-RV.2013.101). 2014 Abteilung Steuern 359 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent ist Inhaber sämtlicher Anteile an der A. AG (…). Präsident des Verwaltungsrats ist der Rekurrent, einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrats ist die Rekurrentin. Beide zeichnen mit Einzelunterschrift. Die Steuerkommission Z. hat den Rekurrenten in der Veranlagung 2010 beim Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen CHF 80'000.00 für eine für das Geschäftsjahr 2008 durch die A. AG an den Rekurrenten ausgeschüttete Dividende (folgend Dividende 2008) aufgerechnet. (…) 4.3.2. An die Aktionäre ausgeschüttete Dividenden stellen gemäss ausdrücklicher Regelung in § 29 Abs. 1 lit. c StG zu versteuerndes Einkommen dar. § 8 Abs. 2 StGV schreibt dabei vor, dass die Besteu- erung von Dividenden im Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hat. Da der Anspruch des Aktionärs auf die Dividende mit dem Beschluss der Generalversammlung entsteht (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR), gel- ten Dividenden in diesem Zeitpunkt als realisiert und sind dann als Vermögensertrag zu versteuern (Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 29 StG N 41). (…) 4.3.4. Die genannten die Generalversammlung zum Geschäftsjahr 2008 betreffenden Dokumente weisen damit widersprüchliche Datie- rungen auf. Auf weiteren Dokumenten (namentlich Kopien der Protokolle der Generalversammlungen für die Geschäftsjahre 2007 und 2008) aus den Akten des Verrechnungssteuerverfahrens wurden von Hand Korrekturen an Datierung und Nummerierung vorgenom- men. Da der Beschluss über die Dividende 2008 als Anteil am Ge- winn nur auf Basis der Jahresrechnung 2008 gefasst werden konnte und die Jahresrechnung vom 12. Februar 2010 datiert, ist davon auszugehen, dass die Generalversammlung zum Geschäftsjahr 2008 erst im Jahr 2010 - gemäss Kontrollblatt Verrechnungssteuer am 18. Februar 2010 - stattfand. Dafür spricht auch, dass der Abschluss 360 Spezialverwaltungsgericht 2014 2009 vom 25. Juni 2010 datiert und dieses Datum mit dem Datum der Generalversammlung für das Jahr 2009 übereinstimmt. Zudem wurde gemäss den vorliegenden Generalversammlungs-Protokollen die Revisionsstelle jeweils für das folgende Geschäftsjahr gewählt (d.h. an der Generalversammlung des Geschäftsjahres 2007 für das Jahr 2008, etc.). Einzig auf dem Protokoll der "12. Generalversamm- lung" der A. AG betreffend das Geschäftsjahr 2008 mit Datierung 25. Juni 2009 ist die Wahl der Revisionsstelle für dasselbe Geschäftsjahr 2008 festgehalten. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Datierung dieses Protokolls nicht richtig sein kann. Diese Schlussfol- gerung wurde auch im Einspracheentscheid gezogen. Die Rekurren- ten haben dem jedoch nichts entgegengesetzt. Zu den wider- sprüchlichen Datierungen führen sie einzig aus: "Unbestritten ist, dass die Firma A. AG bei den Verrechnungssteuern […] formell etwas durcheindander gebracht hat, […]". Demnach ist davon auszu- gehen, dass der Dividendenbeschluss für das Jahr 2008 im Jahr 2010 erfolgte. 4.3.5. Zwar äussern sich die Rekurrenten nicht zum Datum der Gene- ralversammlung für das Geschäftsjahr 2008. Indessen führen sie aus, die Dividende sei bereits Ende 2009 an den Rekurrenten ausbezahlt worden. 4.3.6. Gemäss oben stehenden Ausführungen ist für die zeitliche Zu- ordnung von Dividenden der Zeitpunkt des Generalversammlungs- beschlusses massgebend. Dass die Auszahlung der Dividende 2008 Ende 2009 aufgrund eines gültigen Generalversammlungsbe- schlusses im Jahr 2009 erfolgt wäre, haben die Rekurrenten zu Recht nicht behauptet. Auch bei einer Aktiengesellschaft, welche in Händen eines einzigen Aktionärs liegt, ist für die Dividendenausschüttung ein Generalversammlungsbeschluss erforderlich. Ausschüttungsbe- schlüsse, die nicht durch die Generalversammlung gefasst werden (so etwa unprotokollierte "Geheimbeschlüsse") sind auch in diesen Fällen nichtig (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 12 N 530 f.). Erfolgt eine Ausschüttung der Divi- dende vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung, 2014 Abteilung Steuern 361 kann allenfalls eine sogenannte à conto-Dividende vorliegen. Bei einer solchen handelt es sich rechtlich um ein Darlehen der Akti- engesellschaft an den Aktionär, welches bei Vorliegen des (späteren) Generalversammlungsbeschlusses mit dem dann entstandenen An- spruch des Aktionärs auf die Dividende verrechnet wird (Peter Böckli, a.a.O., § 12 N 533). 4.3.7. Die als Darlehen zu qualifizierende à conto-Dividende kann demnach kein steuerbares Einkommen darstellen. Eine vor dem Generalversammlungsbeschluss erfolgte Auszahlung der Dividende hat somit keinen Einfluss auf die nach Steuerrecht vorzunehmende zeitliche Zurechnung. Auch dann gilt die Dividende erst im Zeit- punkt des Beschlusses als realisiert. 71 Gewinnungskosten bei unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 35 Abs. 1 StG; § 36 Abs. 1 StG) Die für die unselbständige (Haupt-)Erwerbstätigkeit notwendigen Berufs- auslagen sind losgelöst von einem allfälligen Nebenerwerb zu beurteilen. Die im Zusammenhang mit der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit an- fallenden Gewinnungskosten sind unter diesem Titel abschliessend gel- tend zu machen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. März 2014 in Sachen N.R. (3-RV.2013.67). 72 Untersuchungsgrundsatz; Nachsteuer; neue Tatsache (§ 206 Abs. 1 StG) Verfügen die Steuerbehörden in der Steuererklärung über Anhaltspunkte für eine mögliche andere steuerliche Qualifikation (Einkommens- statt Schenkungssteuer), so haben sie dies abzuklären. Wird die erforderliche Abklärung unterlassen, liegt keine neue Tatsache vor.