In den Monaten März und Mai 2008 wurde dem Rekurrenten keine solche Pauschale ausbezahlt. Die Rekurrenten haben jedoch - wie bereits dargelegt - in den Monaten März und April 2008 in einer von der X. AG gemieteten Wohnung gelebt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die in der korrigierten Lohnabrechnung des Monats April 2008 aufgeführte Pauschale von CHF 3'000.00 in zeitlicher Hinsicht nicht dem Monat April 2008, sondern dem Monat Mai 2008 zuzurechnen ist. Damit entfallen die Pauschalzahlungen für Wohnungskosten durch die X. AG von insgesamt CHF 24'000.00 vollständig auf die zweite Phase vom 1. Mai bis am 31. Dezember 2008. 7.2.