6. Bei der weiteren Beurteilung der Frage der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Wohnungskosten ist zwischen zwei Phasen zu unterscheiden. In der ersten Phase, in den Monaten März und April 2008, hat die X. AG eine Wohnung für die Rekurrenten gemietet und dem Vermieter hierfür CHF 4'500.00 entrichtet. Diesen Betrag hat die Vorinstanz zu Recht nicht zum Abzug zugelassen, da es sich um direkt von der Arbeitgeberin bezahlte Berufskosten handelt, welche gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a ExpaV nicht abzugsfähig sind. 7. 7.1.