Art. 2 Abs. 2 lit. b ExpaV lautet wie folgt: "2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind: (…) b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland;" 4.3. Da die Voraussetzungen für den Abzug der angemessenen Wohnungskosten in der Schweiz, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht erfüllt sind, kann hier offen bleiben, ob die ExpaV bzw. das erwähnte kantonale Merkblatt im Einklang mit dem Steuergesetz bzw. der Bundesverfassung steht.