Klar ist, dass der Stehleuchte, welche mit dem Gebäude der Rekurrenten per definitionem nicht (bzw. nur via Stromkabel) verbunden ist, "Mobiliarcharakter" zukommt. Die auf die Stehleuchte entfallenden Kosten können daher trotz ihrer energiesparenden Art nicht zum Abzug zugelassen werden. Heikler ist die Beurteilung der 3 Pendelleuchten. Deckenleuchten sind naturgemäss auf irgendeine Art mit dem Gebäude verbunden, z.B. mit einem Haken an der Decke oder durch Dübel bzw. fest verankerte Seilkonstruktionen etc. Dies genügt aber nicht, um sie aus steuerrechtlicher Sicht als Teil eines Gebäudes zu betrachten.