Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009, S. 14). 3.5. Für die Beurteilung der Frage, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten als "Investition in Energiesparmassnahmen" abzugsfähig sind, ist also entscheidend, ob die neuen Leuchten aus steuerlicher Sicht als Mobiliar oder eine Installation in ein bestehendes Gebäude zu beurteilen sind. Klar ist, dass der Stehleuchte, welche mit dem Gebäude der Rekurrenten per definitionem nicht (bzw. nur via Stromkabel) verbunden ist, "Mobiliarcharakter" zukommt.