Diese (bundesrechtliche) Regelung hat auch Eingang in die Merkblätter/Weisungen/Richtlinien etc. vieler Kantone gefunden. So werden gemäss dem Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des Steueramtes des Kantons Aargau, Änderungen vom 29. Januar 2010, gültig ab 2009, die Kosten für den "Ersatz von im Gebäudewert eingeschlossenen Beleuchtungsanlagen mit grossem Stromverbrauch (exkl. Erweiterungen)" vollumfänglich als "Investitionen in Energiesparmassnahmen" zum Abzug zugelassen (S. 16).