2. 2.1. Die Rekurrenten haben im April 2010 ihre Beleuchtung durch 3 Pendelleuchten und eine Stehleuchte, welche im Vergleich zur bisherigen Beleuchtung energieeffizienter sind, ersetzt. Sie beantragen, es seien die dadurch entstandenen Kosten von CHF 7'200.75 als Investition in Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen. 2.2. Die Vorinstanz hat einen Abzug verweigert mit der Begründung, weder die 3 Pendel- noch die Stehleuchte seien mit dem Gebäude fest verbunden und würden auch nicht in die Grundstückbewertung einfliessen. Aus systematischen Gründen seien daher die Kosten für die neue Beleuchtung grundsätzlich nicht abziehbar.