6.2. 6.2.1. Gemäss § 39 Abs. 1 StG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. (…) 6.2.3. Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichtes kann, wenn von Vermögensverwaltern die abziehbaren und die nicht abziehbaren Kosten nicht klar getrennt ausgewiesen werden, die im Kanton Zürich geltende Praxis einen Hinweis darauf geben, wie die