CHF 40'000.00 eingesetzt, verbleibt lediglich ein Betrag von CHF 82'934.00, welcher auf die Lohnminderung entfallen kann. 5.3.3. Nach dem Gesagten kann lediglich eine Lohnminderung um CHF 82'934.00 als nachgewiesen gelten, da sich die Angaben des Rekurrenten nur in diesem minimalen Umfang mit denjenigen der Käuferin der Aktien decken. Insbesondere liegt keine Bestätigung der Käuferin über eine Reduktion des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 240'000.00 vor. Im Gegenteil wird in der E-Mail der A. AG vom 5. Januar 2012 unverändert - wenn auch in Teilen wohl zu Unrecht - von Bezügen von CHF 345'000.00 ausgegangen.