Wird von der verlangten Schlusszahlung der tatsächlich von der Käuferin bezahlte Betrag von CHF 40'000.00 in Abzug gebracht, ergäbe sich lediglich eine Einkommensminderung um CHF 102'275.00. 5.3.2. Beachtet werden muss jedoch weiter, dass diese Berechnung des Schadenersatzes betreffend die Rechtsstreitigkeit mit der Y. mit der im Schreiben der A. AG vom 15. Oktober 2010 aufgestellten Forderung der Käuferin über CHF 177'066.00 nicht übereinstimmt. Wird auf diesen Forderungsbetrag abgestellt, ergibt sich für zuviel bezogenen Lohn noch ein Restbetrag von CHF 122'934.00. Wird wiederum die von der Verkäuferin tatsächlich geleistete Schlusszahlung von