Der Rekurrent machte erstmals in seiner E-Mail vom 7. Februar 2011 geltend, insgesamt sei das unselbständige Erwerbseinkommen des Jahres 2008 auf CHF 240'000.00 zu reduzieren. Dabei wird auf die Berechnung im Schreiben der A. AG vom 15. Oktober 2010 – und nicht auf die Lohnausweise vom 1. Dezember 2009 (Steuermeldung der Sektion juristische Personen des KStA) oder 6. Oktober 2009 (zuzüglich Formular 112) abgestellt. Für die Berechnung des zuviel bezogenen Lohnes wird dementsprechend von einem Bruttolohn gemäss Buchhaltung von CHF 350'784.00 abzüglich vertraglich vereinbartem Jahressalär von CHF 200'000.00 zuzüglich AHV-Ar- beitgeberbeitrag von 5.05 % (CHF 7'615.00) ausgegangen.