Dies muss auch gelten, obschon die definitive Abrechnung über die CHF 300'000.00 mit einer Schlusszahlung der Käuferin von CHF 40'000.00 erst im Jahr 2011 abgewickelt wurde. Rückwirkend auf das Jahr 2008 bestand ein gegenüber den tatsächlichen Bezügen verminderter Anspruch. 5. 5.1. Nachfolgend ist auf das Mass der Einkommensreduktion einzugehen. Da es sich dabei um eine steuermindernde Tatsache handelt, ist der Rekurrent dafür beweispflichtig. 5.2. 5.2.1. Der Rekurrent machte erstmals in seiner E-Mail vom 7. Februar 2011 geltend, insgesamt sei das unselbständige Erwerbseinkommen des Jahres 2008 auf CHF 240'000.00 zu reduzieren.