wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 25 StG N 23 und 24, mit weiteren Hinweisen; VGE vom 6. Mai 2008 in Sachen E. + V.W. [WBE.2008.24], mit zahlreichen Hinweisen). 4.2. In Anbetracht, dass der Kaufvertrag am 13. Juni 2008 unterzeichnet wurde und auch die Angelegenheit mit der Y. durch Vergleich im Jahr 2008 erledigt wurde, haben sich sämtliche, die Lohnreduktion begründenden Ereignisse im Jahr 2008 verwirklicht. Dies muss auch gelten, obschon die definitive Abrechnung über die CHF 300'000.00 mit einer Schlusszahlung der Käuferin von CHF 40'000.00 erst im Jahr 2011 abgewickelt wurde.