Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungserwerb oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldzahlung) darstellt. Fälligkeit ist nicht in jedem Fall Voraussetzung des Einkommenszuflusses, da unter Umständen der steuerrechtlich relevante Forderungserwerb schon vor dem Fälligkeitstermin abgeschlossen ist. Die Fälligkeit ist bei Forderungen allerdings der späteste massgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung, und zwar selbst dann, wenn die Zahlung später erfolgt.