In welchem Umfang das von der Vorinstanz besteuerte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zu vermindern ist, ist anhand der steuerlichen Bestimmungen und der massgebenden steuerlichen Beweislastregeln festzustellen. 4. 4.1. Einkommen gilt in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Steuerpflichtige einen definitiven Anspruch auf die steuerbare Leistung erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungserwerb oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldzahlung) darstellt.